Abstimmungen, Wahlen
Zuständiges Amt: Abstimmungen und Wahlen Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr vollendet und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Balsthal haben, und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind (nicht entmündigt sind nach Art. 369 ZGB). Stimmberechtigt in eidgenössichen und kantonalen Angelegenheiten sind zudem auch jene Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die im Ausland wohnen (Auslandschweizer), und auf ihrer zuständigen Schweizervertretung die Gemeinde Balsthal als den Ort bezeichnet haben, in dem sie ihr eidgenössisches Stimmrecht ausüben möchten. Persönliche Stimmabgabe Das Wahl- und Stimmlokal befindet sich im Untergeschoss des Gemeindehauses und ist wie folgt geöffnet:
Wer verhindert ist, während den Öffnungszeiten des Abstimmungslokals seine Stimme persönlich abzugeben oder ganz einfach den Korrespondenzweg bevorzugt, kann das verschlossene Zustellkuvert der Gemeindeverwaltung (Briefkasten) übergeben, oder aber frankiert mit der Post zustellen lassen. Die briefliche Stimmabgabe ist jedoch längstens möglich bis am Samstag vor dem Abstimmungstag, 20.30 Uhr (Briefkasten Gemeindehaus). Auf dem Korrespondenzweg ist ihre Stimme ohne persönliche Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis ungültig. Preis: gratis
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